Juristisches Lexikon

Kindschaftssachen

... sind Rechtsstreitigkeiten, welche u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, die Anerkennung der Vaterschaft oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei über die andere zum Gegenstand haben. Für Kindschaftssachen ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Vgl. §§ 640 ff. Zivilprozessordnung.
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