Juristisches Lexikon

Kindesmisshandlung

... begeht, wer Personen unter 18 Jahren quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. §§ 223b Strafgesetzbuch.
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