Juristisches Lexikon

Kauf

... ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen, ferner muss er den Kaufgegenstand abnehmen. Vgl. §§ 433 ff. BGB.
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