Juristisches Lexikon

Kapitalausfuhr, -Einfuhr

... ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann allerdings der Kapitalverkehr (insbesondere der Erwerb ausländischer Grundstücke und Wertpapiere oder die Unterhaltung von Guthaben bei ausländischen Geldinstituten) beschränkt werden. Die Beschränkung erfolgt durch Rechtsverordnung.
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