Juristisches Lexikon

Kapitalanlagegesellschaft

... ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihm eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- oder Grundstücks-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden auszustellen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie sind Kreditinstitute und unterliegen den für Kreditinstitute geltenden gesetzlichen Vorschriften.
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