Körperliche Untersuchung
... hat der Beschuldigte im Strafverfahren zu dulden, wenn diese zur Feststellung von beweiserheblichen Tatsachen führt. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Vgl. § 81a Strafprozessordnung.