Juristisches Lexikon

Jagdschein

... wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt. Das Bundesjagdgesetz enthält Vorschriften über die Versagung und die Entziehung des Jagdscheins. Vgl. §§ 15 bis 18 Bundesjagdgesetz.
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