Juristisches Lexikon

Inverkehrbringen von Mitteln zum Schwangerschaftsabbruch

... wer in der Absicht, rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 219b Strafgesetzbuch.
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