Juristisches Lexikon

Immanente Grundrechtsschranke

... besagt, dass schrankenlose Grundrechte in einer Gesellschaft nicht bestehen können. Das gilt auch für diejenigen Grundrechte, für die die Verfassung ausdrücklich eine Begrenzung nicht vorgesehen hat (vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Grundgesetz). Diesen Grundrechten wohnen ungeschriebene Schranken inne. Sie ergeben sich aus der Gemeinschaftsbezogenheit der Grundrechtsträger und haben eine freiheitsbeschränkende Wirkung. Immanente Grundrechtschranken sind die Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen.
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