Juristisches Lexikon

Haustürgeschäft

... ist ein Geschäft, welches an für einen Vertragsabschluss eher untypischen Orten abgeschlossen worden ist (z.B. an der Haus- oder Wohnungstür, am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten u.ä.). Solche Rechtsgeschäfte werden erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Allerdings beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht schriftlich belehrt worden ist und er diese Belehrung unterschrieben hat. Der Widerruf hat zur Folge, dass die Vertragsparteien die bereits empfangenen Leistungen zurückgeben müssen. Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss sofort bezahlt hat und der Kaufpreis 80 DM nicht überstiegen hat, wenn der Kunde den Verkäufer bzw. Vertreter um seinen Besuch gebeten hat, ebenso nicht beim Abschluss von Versicherungsverträgen. Vgl. Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16.1.1986.
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