Juristisches Lexikon

Handlung (Strafbare)

... kann entweder in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Unterlassen ist aber nach § 13 Strafgesetzbuch nur dann strafbar, wenn der Täter rechtlich zur Abwendung des Erfolgs verpflichtet gewesen wäre (wie z.B. bei der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c Strafgesetzbuch).
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