Haftgrund
... ist u.a. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten. Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Vgl. § 112 Strafprozessordnung.