Grundstücksmakler
... ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt. Gewerberechtlich bedarf für seine Tätigkeit der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Bei Unzuverlässigkeit ist die Erlaubnis zu versagen. Vgl. § 34c Gewerbeordnung.