Juristisches Lexikon

Grundbuchberichtigung

Nach § 894 BGB kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig ins Grundbuch eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung des Betroffenen. Gegebenenfalls ist der Berichtigungsanspruch im Klagewege zu verfolgen.
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