Juristisches Lexikon

Grundbuch

... ist ein öffentliches Register, in dem die einzelnen Grundstücke und alle sie betreffenden Rechtsverhältnisse verzeichnet sind. Die Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie das formelle Eintragungsverfahren sind in der Grundbuchordnung vom 24.3.1897 geregelt. In das Grundbuch kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Einsicht nehmen. § 891 BGB stellt die widerlegbare Vermutung auf, dass die Eintragungen im Grundbuch als richtig gelten. Das Grundbuch besitzt einen öffentlichen Glauben; zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt das Grundbuch als richtig (§ 892 BGB). Die Ansprüche von im Grundbuch eingetragenen Rechten können nicht verjähren (§ 892 BGB).
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