Juristisches Lexikon

Gläubigerbeirat

.. . kann vom Vergleichsgericht zur Unterstützung und Überwachung des Vergleichsverwalters bestellt werden, wenn der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt. Die Mitglieder des Gläubigerbeirats sind berechtigt, die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners und des Vergleichsverwalters einzusehen und Aufklärung über hierbei sich ergebende Fragen zu verlangen. Sie haben dem Gericht sofort anzuzeigen, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die ein Einschreiten des Gerichts, insbesondere den Erlass von Verfügungsbeschränkungen, die Einstellung des Vergleichsverfahrens oder die Versagung der Bestätigung des Vergleichs zu rechtfertigen vermögen. Vgl. §§ 44, 45 Vergleichsordnung.
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