Gläubigeranfechtung
... verhilft dem Gläubiger dazu, gegen den Schuldner auch dann die Zwangsvollstreckung zu betreiben, wenn dieser in anfechtbarer Weise Vermögensgegenstände veräußert hat. Die Gläubigeranfechtung ist im Anfechtungsgesetz vom 27.7.1879 geregelt. Das Gesetz gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten (z.B. weil sie unentgeltlich oder in der Absicht vorgenommen wurden, den Gläubiger zu benachteiligen.