Juristisches Lexikon

Gewässerbenutzung (Freie)

... ist im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig. So darf jedermann oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken oder Eissport ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Allerdings kann die freie Gewässerbenutzung durch Rechtsverordnung eingeschränkt oder verboten werden, um etwa den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und der Ufer zu schützen. Gesetzliche Regelungen enthalten die Wassergesetze der Bundesländer.
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