Juristisches Lexikon

Geh- und Fahrrecht

... kann mit einer Grunddienstbarkeit abgesichert werden. Die dingliche Sicherung erfolgt nach § 1018 BGB in der Weise, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf.
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