Juristisches Lexikon

Gefahrenabwehr

... ist die klassische Tätigkeit der Polizei-und Ordnungsbehörden. Nach der polizeilichen Generalklausel haben die Polizei und die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.
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