Juristisches Lexikon

Gattungsschuld

... ist gegeben, wenn die geschuldete Leistung nach allgemeinen Sachmerkmalen bestimmt ist. Das ist regelmäßig bei allen vertretbaren Sachen, also allen beweglichen Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Mass und Gewicht bestimmt zu werden pflegen, der Fall (z. B. Obst, Lebensmittel, Kohlen). Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 243 Abs. 1 BGB).
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