Juristisches Lexikon

Garantievertrag

... ist ein Vertrag, bei dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird, ohne Rücksicht darauf, ob die den Erfolg betreffende Schuld des Hauptschuldners besteht. Der Garantievertrag erfährt im BGB keine gesetzliche Regelung; gleichwohl ist er infolge der Vertragsfreiheit zulässig.
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