Juristisches Lexikon

Fremdenverkehrsabgabe

... wird nach Maßgabe der Kommunalabgabengesetze der Länder in Kur- und Erholungsorten von Ortsfremden, die dort übernachten, als Abgabe erhoben, um Aufwendungen der Gemeinde für den Fremdenverkehr abzugelten. Übliche Berechnung ist pro Person und pro Übernachtung.
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