Freie Beweiswürdigung
... ist ein Grundsatz, wonach sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache bildet. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt beispielsweise im Verwaltungsprozess. Nach § 108 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist also bei der Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung der für seine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen frei. Ergänzt wird insoweit der im Verwaltungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz.