Juristisches Lexikon

Formerfordernis

... ist gegeben, wenn der Gesetzgeber für ein Rechtsgeschäft ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreibt, weil er den Erklärenden wegen der besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsgeschäfts vor Übereilung schützen, rechtliche Grundlagen aus Beweisgründen schaffen oder das Rechtsgeschäft klar von vorhergehenden unverbindlichen Verhandlungen treffen will. Als gesetzliche Formvorschriften kommen die Schriftform, die öffentliche Beglaubigung und die notarielle Beurkundung in Betracht. Die Nichtbeachtung einer Formvorschrift macht das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (§ 125 BGB). Nur in Ausnahmefällen kann der Formmangel geheilt werden.
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