Folgenbeseitigungsanspruch
... ist ein Wiederherstellungsanspruch, kein Schadensersatz oder Entschädigungsanspruch. Er wurde zunächst im Blick auf die Folgen eines sofort vollzogenen, aber rechtswidrigen und später auch aufgehobenen Verwaltungsakt entwickelt. Es ist aber inzwischen allgemein anerkannt, dass er sich nicht darauf beschränkt, sondern auch die Folgen sonstigen rechtswidrigen hoheitlichen Verwaltungshandelns erfasst. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist als öffentlich-rechtlicher Anspruch vor den Verwaltungsgerichten im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen.