Juristisches Lexikon

Fixgeschäft

... ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien die Erfüllungszeit ein so wesentlicher Bestandteil des Geschäfts ist, dass mit deren Einhaltung und Verabsäumung das ganze Geschäft stehen und fallen soll. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn sich dies aus der Vereinbarung klar ergibt. Bei einem Fixgeschäft in der Form des gegenseitigen Vertrages ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat (vgl. § 361 BGB). Macht der Gläubiger von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
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