Firmenschutz
... erfolgt öffentlich-rechtlich und privatrechtlich. Öffentlich-rechtlich erfolgt der Schutz dahin gehend, dass das Registergericht von Amts wegen einzuschreiten hat, indem es durch Festsetzung von Ordnungsgeld auf die Unterlassung des unzulässigen Firmengebrauchs hinwirkt (§ 37 Abs. 1 HGB). Privatrechtlich erfolgt der Firmenschutz durch § 37 Abs. 2 HGB. Dort ist dem Inhaber des Firmenrechts ein Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen eingeräumt, der eine Firma unbefugterweise gebraucht.