Juristisches Lexikon

Firmenbeständigkeit

Wird ohne eine Änderung der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so darf die bisherige Firma fortgeführt werden (§ 21 HGB). Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder wegen Todes erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen (§ 22 Abs. 1 HGB).
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