Juristisches Lexikon

Festlandsockel

... ist nach Art. 1 der Genfer Konvention über den Festlandsockel vom 29.4.1958 der Meeresgrund und Meeresuntergrund der an die Küste grenzenden Unterwasserzonen außerhalb des Küstenmeeres bis zu einer Tiefe von 200 m oder darüber hinaus, soweit die Tiefe des darüber befindlichen Wassers die Ausbeutung der Naturschätze dieser Zonen gestattet.
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