Fürsorgepflicht
... ist eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, die ihre Grundlage in dem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis hat. Der Dienstherr hat im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Er schützt ihn in seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Vgl. § 79 Bundesbeamtengesetz.