Juristisches Lexikon

Erlaubnis

... ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Der gesetzliche Vorbehalt der Erlaubnis dient der präventiven Kontrolle gefahrbehafteter Tätigkeiten. Man unterscheidet zwischen gebundener und freier Erlaubnis. Von einer gebundenen Erlaubnis spricht man, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. bei der Baugenehmigung). Bei der freien Erlaubnis ist deren Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt (z. B. bei der vorläufigen Gaststättenerlaubnis).
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