Juristisches Lexikon

Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Folge des Erbverzichts ist der Ausschluss von der Erbfolge und in der Regel auch vom Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge. Vgl. 2346 ff. BGB.
<<   ErbvertragErfolgshaftung   >>