Juristisches Lexikon

Erbunwürdigkeit

... wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustattenkommt. Erbunwürdig ist u.a., wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung wegen Todes zu errichten oder aufzuheben, oder wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung wegen Todes zu errichten oder aufzuheben. Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. Vgl. § 2339 ff. BGB.
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