Juristisches Lexikon

Erbfolge

... ist die Gesamtrechtsnachfolge des Erben in das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Erblasser kann zu seinen Lebzeiten durch das Testament oder den Erbvertrag festlegen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll (gewillkürte Erbfolge). Hat er eine solche Regelung nicht getroffen oder ist die Verfügung wegen Todes aus irgendeinem Grund unwirksam oder schlägt der vom Erblasser als Erbe Berufene die Erbschaft aus, so werden Angehörige des Erblassers in einer gesetzlich näher geregelten Rangfolge Erben (gesetzliche Erbfolge).
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