Einrede des Nichterfüllten Vertrags
... ist eine Unterart des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts nach §273 BGB. Sie gibt jeder Partei eines gegenseitigen Vertrages das Recht, die ihr obliegenden Leistungen bis zu der Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, insofern sie nicht zu Vorleistung verpflichtet sein sollte, vgl. § 320 BGB.