Juristisches Lexikon

Einlassung

... ist im Zivilprozess die Verhandlung der Beteiligten zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch. An die Einlassung sind wichtige prozessuale Folgen geknüpft (so kann sich etwa nach § 39 ZPO der Beklagte nicht mehr auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen).
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