Einlassung
... ist im Zivilprozess die Verhandlung der Beteiligten zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch. An die Einlassung sind wichtige prozessuale Folgen geknüpft (so kann sich etwa nach § 39 ZPO der Beklagte nicht mehr auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen).