Juristisches Lexikon

Einigungsmangel

... kennt das BGB in den Formen des offenen und des verdeckten Einigungsmangels. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (sog. offener Einigungsmangel). Heben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde (sog. verdeckter Einigungsmangel). Vgl. §§ 154, 155 BGB.
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