Eigentumsvorbehalt
... ist ein wichtiges Instrument des Zivilrechts, insbesondere des Sachenrechts. Darunter versteht man die Übergabe einer beweglichen Sache, dabei erforderlich ist jedoch die Einigung unter aufschiebender Wirkung nach § 158 BGB. Nur mit dem Eintritt dieser Wirkung entsteht ein rechtlicher Eigentumsübergang. Wenn der Käufer nicht in der Lage ist, den Kaufpreis sofort zu entrichten, spricht man von einem Eigentumsvorbehalt. der Kaufgegenstand wird hier zwar ausgehändigt, aber der Verkäufer bleibt dennoch Eigentümer der Ware und der Käufer wird lediglich nur Besitzer dieser Sache. Vgl. auch § 455 BGB.