Juristisches Lexikon

Duldungsvollmacht

... ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben so verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
<<   Drohung im bürgerlichen RechtDurchführungsvorschrift   >>