Juristisches Lexikon

Drittwirkung der Grundrechte

... darunter versteht man die Frage, ob die Grundrechte nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten, sondern auch die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern beeinflussen. Anerkannt ist die mittelbare Drittwirkung. Das heißt, die Grundrechte gelten zwar nicht unmittelbar in den privatrechtlichen Rechtsbeziehungen, sie können aber im Privatrechtsverkehr mittelbar auf die weise Bedeutung erlangen, dass sie über die unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln in das Privatrecht einwirken.
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