Juristisches Lexikon

Dreizeugentestament

Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, oder wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist (vgl. § 2249 BGB), kann sein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Vgl. § 2250 BGB.
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