Juristisches Lexikon

Disziplinarmaßnahme

... ist die Folge eines Dienstvergehens. Als Disziplinarmassnahmen kommen der Verweis, die Geldbusse, die Gehaltskürzung, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, die Entfernung aus dem Dienst, die Ruhegehaltskürzung, die Ruhegehaltsaberkennung in Betracht. Bei Beamten auf Probe oder Beamten auf Widerruf sind nur der Verweis und die Geldbusse zulässig.
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