Juristisches Lexikon

Dissens

... die Vertragsparteien haben sich in Wirklichkeit über einen Punkt der Vereinbarung nicht geeinigt. Ein Vertrag kommt nur bei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (sog. offener Dissens). Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde (sog. versteckter Dissens). Vgl. §§ 154, 155 BGB.
<<   Dispositives RechtDisziplinargerichte   >>