Juristisches Lexikon

Deckungsfähigkeit

Bei der echten Deckungsfähigkeit dürfen Mehrausgaben durch Minderausgaben, bei der unechten Deckungsfähigkeit dürfen Mehrausgaben durch Mehreinnahmen ausgeglichen werden. Bei der echten Deckungsfähigkeit wird zwischen der gegenseitigen (die bei einem Haushaltsansatz ersparten Ausgabemittel dürfen zur Deckung des Mehrbedarfs bei einem anderen Haushaltsansatz verwendet werden und umgekehrt) und der einseitigen Deckungsfähigkeit (hier dürfen die bei einem Haushaltsansatz ersparten Mittel zur Deckung des Mehrbedarfs bei einem anderen Haushaltsansatz verwendet werden aber nicht umgekehrt) unterschieden.
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