Juristisches Lexikon

Bundesregierung

... ist ein Organ des Bundes, das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler bestimmt nach Art. 65 GG die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig unter eigener Verantwortung. Die Bundesregierung leitet die gesamte innere und äußere Politik. Sie hat das Recht der Gesetzesinitiative und die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen, ferner führt sie die Aufsicht über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder.
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