Juristisches Lexikon

Bringschuld

... ist eine Schuld, bei der der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners ist. Eine Bringschuld ist nur bei besonderer Vereinbarung gegeben. Eine solche Vereinbarung liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat ( 269 Abs. 3 BGB).
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