Juristisches Lexikon

Brief- ,Post- und Fernmeldegeheimnis

... Jede schriftliche Mitteilung an einen individuellen empfänger darf ohne Erlaubnis nur von dem Empfänger oder dem Absender geöffnet werden.Dieses ist als Grundrecht in Art. 10 Abs.1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleistet. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Vgl. 1192 Abs.1, 1154 BGB.
<<   BrainstormingBriefgrundschuld   >>