Juristisches Lexikon

Billigkeitshaftung

... ist ein Haftungsbestand des BGB. Wer nach den 827, 828 BGB für einen Schaden nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, dass die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen und der Unterhaltspflicht der Beteiligten, eine Schadlosigkeit erfordert. Vgl. 829 BGB.
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