Juristisches Lexikon

Bezugsrecht

... ist ein Recht des Aktionärs im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Nach 186 Abs. 1 AktG muss jedem Aktionär auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
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